Der Beschwerdeführer brachte hierzu mit Beschwerde vor, dass es nicht zutreffe, dass sich (seit dem Entscheid des Obergerichts vom 26. November 2021) nichts verändert habe, weil es zur Unverwertbarkeit der Aussagen von D. gekommen sei, so dass ein allfälliger Fluchtanreiz eben nicht grösser sei als nach seiner erstmaligen Haftentlassung. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches noch ausgeführt, dass er aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen entlassen worden, der dringende Tatverdacht aber noch bejaht worden sei.