zu seinen Gunsten ableiten kann. 3. 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte (mit Verweis auf seine nach wie vor aktuelle Verfügung vom 5. Januar 2022) den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.