Was den weiteren Mitbeschuldigten E. anbelangt, so hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches des Beschwerdeführers ausgeführt, dass E. am 15. Dezember 2021 aus der Haft entlassen worden sei, weil gegen ihn lediglich Aussagen von D. vorlägen und – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – keine anderweitigen belastenden Beweismittel vorlägen. Nach dem Obgesagten bzw. der Verknüpfung der von D. am 13. Dezember 2021 gemachten Aussagen mit den bereits zum Zeitpunkt der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 2. September 2021 vorliegenden Verdachtsmomenten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus der Haftentlassung von E. nichts