drängt sich der Gedanke geradezu auf, dass der Beschwerdeführer einer der vier Täter war, von denen D. am 13. Dezember 2021 sprach bzw. dass sie zu viert im weissen Auto des Beschwerdeführers nach Q. (Tatort) gefahren sind. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiterhin von einem dringenden Tatverdacht auf Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB ausging, ist damit (auch in Beachtung des zwischenzeitlich fortgeschrittenen Stands der Strafuntersuchung) im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man die Einvernahmen von D. vom 27. und 28. September 2021 gänzlich unberücksichtigt lässt.