- dass der auf den Beschwerdeführer eingelöste Nissan Qashqai (AG K) tatzeitnah am Tatort festgestellt wurde (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021, Fragen 123 ff.), - dass tatzeitnah am Tatort ein Jogger unterwegs war, der eine Trainingsjacke des FC G. trug (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 4), wie sie offenbar auch beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021, Fragen 134 ff.), - dass es sich beim weissen Nissan Qashqai des Beschwerdeführers ohne Weiteres um das von D. beschriebene weisse und ihm von früheren Fahrten her bekannte Fahrzeug gehandelt haben könnte, mit wel-