2.4. Wegen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft am 2. September 2021 sind die damals bereits gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Verdachtsmomente nicht als widerlegt oder sonst-wie obsolet geworden zu betrachten, weshalb auch sie bei der aktuellen Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich von Belang ist insbesondere,