Nicht anders sei zu erklären, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen anderen Mitbeschuldigten (E.) aus der Untersuchungshaft entlassen habe, obwohl auch dieser durch die erste (unverwertbare) Einvernahme von D. belastet worden sei. Seine (des Beschwerdeführers) erstmalige Haftentlassung habe nur aus dem Grund erfolgt sein können, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm damals den dringenden Tatverdacht als nicht mehr gegeben erachtet habe. Da keine neuen oder weitere, ihn belastende Beweise vorlägen, müsse der dringende Tatverdacht aktuell umso mehr verneint werden.