2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde das Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten dringenden Tatverdachts auf Raub. Im Einzelnen führte er aus, dass die aktuelle Unverwertbarkeit der Aussagen von D. im Rahmen der Prüfung, ob ein dringender Tatverdacht bejaht werden könne, zu würdigen sei. So treffe es entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau eben nicht zu, dass sich seit dem Entscheid des Obergerichts vom 26. November 2021 in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nichts geändert habe.