3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 25. Februar 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.