2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 27. Januar 2022 seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 1. Februar 2022 bis zum 29. April 2022. -3- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 7. Februar 2022 zugestellte Verfügung. Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) deren Aufhebung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.