1.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies ein vom Beschwerdeführer am 16. Dezember 2021 gestelltes Haftentlassungsgesuch am 5. Januar 2022 ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schrieb eine hiergegen am 14. Januar 2022 erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2022.10 vom 31. Januar 2022 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte am 24. Januar 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate.