erschien nicht zur Hauptverhandlung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Dispensation des Beschwerdeführers nicht geprüft wurde. 3.3. Zusammenfassend ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Januar 2022 nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.