Gründe, aufgrund welcher seine Eingabe vom 13. Januar 2022 als Dispensationsgesuch hätte entgegengenommen werden müssen, sind nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte auch bei dieser Eingabe anwaltlich vertreten war und die Eingabe keinerlei Ausführungen dazu enthielt, dass er auf eine Anwesenheit bei der Verhandlung verzichten wolle bzw. inwiefern (wie in Art. 336 Abs. 3 StPO vorausgesetzt) seine Anwesenheit nicht erforderlich sei. Auch nach Abweisung des Verschiebungsgesuchs mit Verfügung vom 13. Januar 2022 ging kein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers um Dispensation von der Erscheinungspflicht ein. Vielmehr liess er sich (wie in E. 3.2.3 dargelegt) nicht mehr vernehmen und