Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch einzig (mit jeweils unterschiedlicher Begründung) um Sistierung des Verfahrens (Eingabe vom 6. August 2021) bzw. um Verschiebung der Hauptverhandlung (Eingaben vom 4. Januar 2022 und 13. Januar 2022), nicht jedoch um Dispensation. Gründe, aufgrund welcher seine Eingabe vom 13. Januar 2022 als Dispensationsgesuch hätte entgegengenommen werden müssen, sind nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte auch bei dieser Eingabe anwaltlich vertreten war und die Eingabe keinerlei Ausführungen dazu enthielt, dass er auf eine Anwesenheit bei der Verhandlung verzichten wolle bzw. inwiefern (wie in Art.