3.2.4. Zum Einwand des Beschwerdeführers, der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hätte ihn von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensieren müssen, ist festzuhalten, dass die Dispensation von der Erscheinungspflicht gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraussetzt. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch einzig (mit jeweils unterschiedlicher Begründung) um Sistierung des Verfahrens (Eingabe vom 6. August 2021) bzw. um Verschiebung der Hauptverhandlung (Eingaben vom 4. Januar 2022 und 13. Januar 2022), nicht jedoch um Dispensation.