Die mit Verfügung vom 13. Januar 2022 angesichts der Erkrankung des Beschwerdeführers festgelegten Schutzmassnahmen entsprechen dem Ersuchen des Beschwerdeführers vom 13. September 2021, ihn bei einer Verhandlung angesichts seines fehlenden Immunsystems in einem separaten Raum unterzubringen und die Befragung per Übertragung durchzuführen, und begegnen damit angemessen der im ärztlichem Attest vom 12. Januar 2022 geschilderten Lebensgefahr bei Aufenthalt in einem engen, nicht durchlüfteten Saal mit vielen Leuten. Dass der Beschwerdeführer trotz dieser (den ärztlichen Vorgaben Rechnung tragenden) Massnahmen nicht zur Hauptverhandlung erschien, ohne etwa zuvor seine gemäss den