Der Beschuldigte erschien am 17. Januar 2022 trotz der mit Verfügung vom 13. Januar 2022 bekräftigten Erscheinungspflicht und ohne Reaktion hierauf nicht zur Hauptverhandlung (Protokoll vom 17. Januar 2022). Sein Nichterscheinen ist damit als unentschuldigt i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zu bezeichnen. -9-