3.2.2. Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde dem Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen Verfügung am 23. Oktober 2021 zugestellt (unbestritten, Zustellnachweis nicht in den Akten). Die Vorladung enthielt Angaben zur Erscheinungspflicht und den Säumnisfolgen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO Folge zu leisten sei, eine Verhinderung schriftlich begründet und soweit möglich belegt mitzuteilen sei (Art. 205 Abs. 2 StPO) und bei Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person trotz Vorladung die Einsprache als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 StPO).