2.3. Die Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg wies darauf hin, dass für den Beschwerdeführer (entsprechend den Ausführungen im ärztlichen Attest vom 12. Januar 2022) ein separater Raum reserviert worden sei, damit er – wie von ihm beantragt – mittels technischer Übertragung und ohne Kontakt zu den weiteren Teilnehmern - an der Verhandlung hätte teilnehmen können. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 sei das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden, unter Mitteilung des vorgesehenen Ablaufs mit Aufenthalt in einem separaten Raum. Der Beschwerdeführer habe diese Verfügung im Wissen um die Folgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen nicht angefochten.