Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angedeutet oder zum Ausdruck gebracht, dass er am Fortgang des Verfahrens desinteressiert sei. Es sei offensichtlich darum gegangen, das Verfahren gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO abschreiben zu können, was sich als überspitzt formalistisch erweise, weil die Voraussetzungen für einen Dispens von der Hauptverhandlung fraglos gegeben gewesen wären und Ausführung im angefochtenen Entscheid hierzu gänzlich fehlen würden.