Eventualiter wird angeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verschiebungsgesuchs vom 13. Januar 2022 und des als Beilage eingereichten Arztzeugnisses von der Teilnahme an der Hauptverhandlung hätte dispensiert werden müssen. Der angefochtene Entscheid hätte sich nicht nur mit Art. 114 Abs. 1 StPO (Verhandlungsfähigkeit) befassen müssen, sondern auch mit Art. 336 Abs. 3 StPO (Dispens von der Hauptverhandlung) und hätte darlegen müssen, weshalb die Anwesenheit des im Zeitpunkt der Verhandlung vom 17. Januar 2022 nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers trotz der geltend gemachten akuten Gesundheitsgefährdung zwingend erforderlich sei.