Güterabwägung falle fraglos zugunsten des Schutzes des eigenen Lebens aus, weshalb der Beschwerdeführer nicht unentschuldigt der Hauptverhandlung ferngeblieben sei. Die Nichtteilnahme sei vielmehr das einzige mögliche und adäquate Mittel gewesen, um der konkreten Lebensgefahr zu begegnen. Daraus auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens zu schliessen, gehe fehl und sei nicht haltbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine mittels ärztlichem Attest belegte Verhinderung nicht rechtsmissbräuchlich, da der Verhinderungsgrund offensichtlich ohne Verschulden eingetreten sei.