Das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2022 sei ohne jede fachärztliche oder amtsärztliche Prüfung abgewiesen worden. Damit habe der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sein Ermessen überschritten und habe ermessensmissbräuchlich und willkürlich gehandelt. Die Frage einer lebensgefährlichen Exposition erfordere medizinisches Fachwissen. Es sei notorisch, dass Ansteckungen nicht nur durch persönliche Kontakte möglich seien, sondern insbesondere auch durch infektiöse Aerosole in Innenräumen. Zudem sei das Ansteckungsrisiko in Innenräumen wesentlich höher als in Aussenbereichen.