2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei und sich auch nicht habe vertreten lassen, womit er bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichtet habe und die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte.