1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind - mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide - gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist damit zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).