3.4. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 teilte der Zivil- und Strafkläger 1 mit, sich nicht aktiv am Beschwerdeverfahren zu beteiligen, bat jedoch unter Verweis auf die drohende Verjährung beim Ehrverletzungsdelikt um einen raschen Entscheid. 3.5. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. -5- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: