Zudem stellte er folgende prozessualen Anträge: " 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2. Es seien die Strafakten ST.2021.107 beizuziehen." 3.2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.