" 1. Es sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Mai 2021 nicht als zurückgezogen gilt. 2. Die Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichtes Aarau vom 17. Januar 2022 sei aufzuheben. 3. Das Präsidium des Bezirksgerichtes Aarau sei anzuweisen, die Hauptverhandlung im Verfahren ST.2021.107 (STA-Nr. STA1 ST.2018.58839) neu anzusetzen und durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten des Staates."