2.10. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 schrieb der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren ST.2021.107 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2018.5883 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese ihm am 2. Februar 2022 zugestellte Verfügung und stellte die folgende Anträge: -4-