2.3. Mit Eingabe vom 13. September 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er aufgrund der Behandlung seiner Erkrankung über kein funktionierendes Immunsystem verfüge, weshalb er bei einer Verhandlung in naher Zukunft in einem separaten Raum untergebracht werden müsse und die Befragung per Übertragung durchzuführen sei. 2.4. Am 21. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung vom 17. Januar 2022 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vorgeladen. -3-