2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. August 2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er aufgrund einer gravierenden Erkrankung und deren Folgen bzw. den Folgen der Behandlung massiv in seiner Verhandlungsfähigkeit eingeschränkt sei, und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Behandlung. 2.2. Mit Verfügung vom 2. September 2021 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung ab.