4.3.4. Weil die Fluchtgefahr in Beachtung des in E. 3 Ausgeführten erheblich ist (den erheblichen Fluchtanreizen stehen keine nennenswert fluchthemmenden Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz gegenüber) und eine Flucht gerade ins nahe europäische Ausland auch ohne Reisepapiere rasch und leicht möglich wäre, scheiden Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO anstelle von Untersuchungshaft aus. 5. Damit ist die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2022 nicht zu beanstanden und erweist sich die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. - 12 -