Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 24. Januar 2022 zum weiteren Verfahrensgang ausführte, dass nunmehr die Opfer unter Gewährung der Teilnahmerechte für sämtliche Beschuldigten zu befragen seien und dass anschliessend die Akten im Rahmen der Parteimitteilungen zu zirkulieren seien und Anklage zu erheben sei, ist nicht zu beanstanden und vermag die beantragte Haftverlängerung noch zu rechtfertigen. Immerhin darf angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die nochmalige Befragung der Opfer bereits am 21. Dezember 2021 (in ihrem damaligen Antrag auf Abweisung