chen Untätigkeit) gar nicht vorangetrieben hätte. Der gegen den Beschwerdeführer bereits zuvor bestandene (dringende) Tatverdacht auf Raub wurde zudem durch die Befragung von D. vom 13. Dezember 2021 (wie in E. 2 dargelegt) erheblich erhärtet. Von daher und weil es um die Aufklärung einer schweren Straftat geht und die mutmasslichen Täter (mehrheitlich) nicht geständig sind, lässt sich nicht feststellen, dass die Strafuntersuchung schon längst zum Abschluss hätte gebracht werden müssen.