4.3.2. Weiter verhält es sich auch nicht so, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Strafuntersuchung seit Ende Juni 2021 mit Ausnahme der Einvernahme von D. am 13. Dezember 2021 gar nicht vorangetrieben hätte, zumal sie zwischenzeitlich eines zumindest teilweise geständigen Täters (D.) habhaft wurde, der am 27. und 28. September 2021 auch befragt wurde. Weil Erkenntnisse dieser beiden Einvernahmen zumindest gegen D. verwendet werden dürfen, lässt sich nicht feststellen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung damit (wie bei einer eigentli- - 11 -