Seine Verurteilung sei sehr unwahrscheinlich und die Fortsetzung der Untersuchungshaft unverhältnismässig. Im Übrigen habe er nach seiner Haftentlassung im September 2021 bewiesen, dass er den Strafverfolgungsbehörden "auch ausserhalb der Haftanstalt" zur Verfügung stehe, weshalb die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch aus diesem Grunde unverhältnismässig wäre. 4.3. 4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts oder von Fluchtgefahr bestreitet, vermag dies nach dem in E. 2 und 3 Ausgeführten nicht zu überzeugen.