4.2. Zur Verhältnismässigkeit verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf E. 4 (insbesondere auch E. 4.3) seiner Verfügung vom 30. Oktober 2021. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine konkreten zukünftigen Untersuchungshandlungen habe "erblicken" lassen. Mit Ausnahme der Befragung von D. vom 13. Dezember 2021 seien seit Ende Juni 2021 keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr durchgeführt worden. Das Verfahren sei damit grundsätzlich abgeschlossen. Seine Verurteilung sei sehr unwahrscheinlich und die Fortsetzung der Untersuchungshaft unverhältnismässig.