vgl. hierzu auch den Strafregisterauszug vom 7. Mai 2021 [Beilage 9 zum Haftantrag vom 7. Mai 2021], wonach der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Lebenspartners [begangen am 3. Februar 2020] und einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Lebenspartners [begangen am 26. Februar 2020] zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt wurde). Ohne entsprechende Frage wies der Beschwerdeführer zudem von sich aus darauf hin, dass er aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen sei (Frage 35).