wenig Deutsch, Italienisch und Portugiesisch zu können (Fragen 23 f.) und seit knapp vier Jahren in der Schweiz zu leben (Frage 25). Fragen zur Häufigkeit von Besuchen in seinem Heimatland, zum Wohnort seiner Familie und zu Verwandten in seinem Heimatland beantwortete der Beschwerdeführer nicht (Fragen 26 ff.). Einen Bezug zur Schweiz habe er wegen seiner Arbeit und seiner vierjährigen Tochter (Fragen 29 f.). Vermögen habe er keines, aber Schulden (Frage 32). Zur Frage nach Vorstrafen antwortete er, dass die Mutter seiner Tochter behauptet habe, dass er sie geschlagen habe (Frage 33; vgl. hierzu auch den Strafregisterauszug vom 7. Mai 2021 [