3. 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte (mit Verweis auf seine nach wie vor aktuellen Verfügungen vom 5. Januar 2022 und insbesondere 30. Oktober 2021) den von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.