- dass die Fahrzeuge des Beschwerdeführers (ZH M) und von E. (AG G.) am 20. Februar 2021 um 8.05 Uhr, 8.07 Uhr und 10.14 Uhr im Abstand von jeweils nur wenigen Sekunden mittels Kontrollschilderkennung in Reinach bzw. Beinwil a.S. erfasst wurden (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 8), - dass damals der Beschwerdeführer und E. ihre jeweiligen Fahrzeuge gelenkt haben dürften (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2021, Fragen 36 ff., mit Hinweisen auf die Befragungsbeilagen 2 und 3 [Dossier HA.2021.604/Beigezogene Akten II, Beilage 4);