2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies mit Beschwerdeantwort auf die entsprechenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, bezeichnete die Einvernahme von D. vom 13. Dezember 2021 als verwertbar und führte mit Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.219 vom 29. Juli 2021 aus, dass selbst bei einer Unverwertbarkeit der Einvernahmen -5- von D. vom 27. und 28. September 2021 ein dringender Tatverdacht zu bejahen sei.