2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde das Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten dringenden Tatverdachts auf Raub. Im Einzelnen führte er aus, dass er am 2. September 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, weil sich der Tatverdacht gegen ihn (trotz bereits damals zahlreich durchgeführter Verfahrenshandlungen) nicht habe erhärten lassen. Am 29. Oktober 2021 sei er wegen angeblich neuer Beweise erneut festgenommen worden. Dabei habe es sich um Aussagen des Mitbeschuldigten D. vom 27. und 28. September 2021 gehandelt.