Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 143 IV 330 E. 2.1).