1. Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus.