3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Februar 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 2. Februar 2022 zugestellte Verfügung. Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau) deren Aufhebung und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 17. Februar 2022 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: