2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 28. Januar 2022 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. -3- 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 1. Februar 2022 bis zum 29. April 2022.