Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu verpflichten sei, sein Verfahren von dem gegen B. geführten zu trennen. Auf diesen Antrag, welcher sich gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) richtet, ist nicht einzutreten, da dieser nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: