Weiter beantragt der Beschwerdeführer, seine hängige Beschwerde vom 29. Januar 2022 in gleicher Sache mit der vorliegenden Beschwerde zu behandeln. Über die Beschwerde vom 29. Januar 2022 wurde mit Entscheid vom 4. Februar 2022 (SBK.2022.40) durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits befunden, womit sich dieser Verfahrensantrag als gegenstandslos erweist und folglich nicht weiter zu behandeln ist.