d StPO gegeben, womit eine notwendige Verteidigung anzuordnen war. Die angefochtene Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 1. Februar 2022 ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie in diesem Punkt abzuweisen ist. -9-